Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung des Deckblattentwurfs Nr. 35 zum Flächennutzungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Eching hat in seiner Sitzung am 13.11.2023 die Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 35 beschlossen. Der Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 35 zum Flächennutzungsplan ist westlich begrenzt durch die bebauten Grundstücke im

Ortsteil Kronwinkl, Am Lenghardt 2 (Flur-Nr. 624), Hofmark 1 (Flur-Nr. 629), 5 (Flur-Nr. 630), 5a (Flur-Nr. 629/5, 710/20, 638/2), 11 (Flur-Nr. 642/4), 13 (Flur-Nr. 636) und Klosterberg 3 (Flur-Nr. 638/1) sowie den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 627, 638 u. 624/5 sowie im Norden durch die parallel verlaufende Gemeindeverbindungsstraße Am Lenghardt (Flur-Nr. 722, Gemarkung Kronwinkl). Die östliche Begrenzung befindet sich im Waldgebiet (Flur-Nr. 710). Südlich wird der Geltungsbereich begrenzt durch einen Waldweg auf der Flur-Nr. 710 sowie durch die Flur-Nrn. 638/1, 682 (Straße „Hofmark“), 710/3 (Hofmark 29), 710/18 (Hofmark 31) und 710/4, Gemarkung jeweils Kronwinkl.

Der Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 35 zum Flächennutzungsplan ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, welcher Bestandteil der Bekanntmachung ist:

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Der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.02.2024 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Deckblattes Nr. 35 zum Flächennutzungsplan sowie der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Eching wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen im Rathaus der Gemeinde Eching, Viecht, Hauptstraße 12, 84174 Eching im Bauamt (Zimmer Nr. 11), vom 16. April 2024 bis 15. Mai 2024 zu den allgemeinen Dienststunden (Mo.-Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr u. Do. 14:00 bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Stellungnahme können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zum Bauamt nicht barrierefrei ist. Dies bzgl. können die Unterlagen auf Antrag auch zugestellt werden. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

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Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. E (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen des Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).